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Die
Gedanken um die Festlegung des so genannten "lezten Willens" sind sehr privat und für viele Menschen
eher ein unangenehmes Thema. Ein Testament gibt hier Sicherheit und vermittelt die Zufriedenheit,
die Dinge geordnet zu wissen. Mit einem Testament gestalten Sie die
Nachlassregelung nach Ihren
eigenen Vorstellungen und Wünschen. Für die Errichtung eines wirksamen Testaments gibt es
grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament
Das
eigenhändige Testament ist ohne Kostenaufwand jederzeit zu
erstellen, zu ergänzen oder zu ändern. Das Testament muss
außer dem genauen Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) sowie dem Ort,
mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen unterzeichnet sein.
Bei
einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte
das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten mit Vor-
und Zunamen unterzeichnen. Sollte Ihr Testament aus mehreren Seiten
bestehen oder werden im Nachhinein Ergänzungen vorgenommen,
empfiehlt es sich, jedes einzelne Blatt zu nummerieren, zu
unterschreiben und ebenfalls Ort und Zeit anzugeben, wann die
Ergänzungen erfolgt sind.
Den
Ort der Aufbewahrung können Sie selbst bestimmen. Die Hinterlegung
beim zuständigen Amtsgericht ist die sicherste Möglichkeit,
weil so die spätere Bekanntgabe Ihres letzten
Willens gewährleistet ist. Dafür wird nur eine geringe
Gebühr
erhoben.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament stellt
sicher, dass die rechtlich einwandfreie Form garantiert ist. Es
erleichtert zudem die Abwicklung für den Erhalt eines Erbscheins,
den die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht beantragen müssen.
Für die Errichtung eines
öffentlichen Testaments müssen Sie sich an einen Notar
wenden. Er berät Sie unter Berücksichtigung Ihrer
Wünsche über die Abfassung Ihres letzten Willens und nimmt
darüber eine Niederschrift in Form einer Urkunde auf.
Die anfallenden Gebühren bemessen
sich hier jeweils nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens.
Der Notar stellt sicher, dass das Testament von dem zuständigen
Amtsgericht in Verwahrung genommen wird. Das notariell errichtete
Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille rechtlich
einwandfrei abgefasst ist und nicht verloren gehen kann. Es wird nach
dem Ableben von Amts wegen ohne besonderes Zutun eröffnet und den
im Testament genannten Personen beziehungsweise Organisationen zur
Kenntnis gegeben.
Was steht in einem Testament?
Den Inhalt Ihres Testaments
können Sie grundsätzlich frei bestimmen. Die Grenzen werden
durch das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. So kann
zum Beispiel bestimmten Personen das Erbrecht nicht ganz entzogen
werden. Dies sind die Pflichtteilsberechtigten. Dazu gehören die
Ehegatten und Kinder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Erblassers. Diese erhalten, auch wenn sie nicht als Erben eingesetzt
sind, zumindest den gesetzlich festgelegten Pflichtteil. Dem
Pflichtteilsberechtigten steht danach, abhängig vom zu vererbenden
Vermögen, die Hälfte dessen zu, was er als gesetzlicher Erbe
erhalten hätte.
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Bitte beachten Sie
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Wenn Sie die
Förderstiftung Diakonie Kork bedenken möchten, kann auch ein
bereits bestehendes öffentliches Testament jederzeit ohne Angaben
von Gründen geändert werden.
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Ein Testament,
dass Sie mit der Schreibmaschine oder am Computer verfassen, ist auch
mit eigenhändiger Unterschrift ungültig!
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